§ 1 - Name und Sitz
Der Turn- und Sportverein 1900 ist ein Verein des bürgerlichen Rechts und führt den Namen "Turn- und
Sportverein 1900 Bärnau". Der Verein hat seinen Sitz in Bärnau. Der Verein ist in das
Vereinsregister des Amtsgerichts Tirschenreuth eingetragen (VR 3)
§ 2 - Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Er ist zu diesem Zweck Mitglied des Bayerischen
Landessportverbandes.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Die vom Verein mit satzungsgemäßen Aufgaben betrauten Mitglieder haben nur Ersatzanspruch auf
tatsächlich erfolgte Auslagen. Vorstandsmitglieder können nach §3Nr.26a Einkommensteuergesetz
entschädigt werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Vereinsgläubigern nur das Vereinsvermögen. Bei
Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an
die Stadt Bärnau, die es unmittelbar und ausschließlich für die in der Satzung genannten,
gemeinnützigen Zwecke zu verwenden hat.
§ 3 - Zweckerreichung
Als Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes sind zu betrachten:
a) die Abhaltung von regelmäßigen, geordneten Sport- und Spielübungen sowie die Anschaffung und
Erhaltung der dazu notwenigen Geräte, Lokalitäten, Plätze usw.,
b) die Ausbildung und Anstellung von erforderlichen technischen Leitern, ferner die Beschaffung
der hierzu notwendigen Literatur,
c) die Jugendpflege, Abhaltung zweckdienlicher Vorträge, Lehrgänge und Versammlungen,
Bildung besonderer Jugend- und Kinderabteilungen,
d) die Durchführung von Sportveranstaltungen aller Art, Wanderungen und Serienspielen.
§ 4 - Mitgliederzahl und Dauer des Vereins
Die Mitgliederzahl und Dauer des Vereins sind unbeschränkt. Eine Auflösung des Vereines ist nur
nach Maßgabe dieser Satzung möglich.
§ 5 - Mitgliedschaft -
Als Mitglied in den Verein kann nur eintreten, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Für Jugendliche
von 14 - 18 Jahren besteht eine Jugendabteilung, für schulpflichtige Kinder eine Kinderabteilung.
Mitglieder, die sich um das Wohl desselben besonders verdient gemacht haben, können zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der Versammlung auf
Vorschlag des Vereinsrates.
§ 6 - Aufnahme
Mitglied des Vereins kann nur werden, wer diese Satzung und die jeweils geltenden Beschlüsse
anerkennt.
Als Vorbedingung zur Aufnahme gilt rechtzeitige Anmeldung beim Vorstand. Die Aufnahme vollzieht
der Vorstand unter nachträglicher Zustimmung des Vereinsrates.
Personen, welche schon einem anderen Verein des Bayerischen Landessportverbandes angehört
haben und nicht länger als drei Monate aus diesem ausgeschieden sind, brauchen keine
Aufnahmegebühr zu entrichten.
§ 7 - Austritt
Den Mitgliedern ist der Austritt aus dem Verein jederzeit gestattet. Dieser ist gegenüber dem Vorstand
schriftlich zu erklären. Mit der Abmeldung erlischt jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Mitglieder, welche mit Ämtern betraut waren, haben zuvor Rechenschaft abzulegen.
§ 8 - Ausschluss
Der Ausschluss kann erfolgen:
a) bei vereinsschädigendem Verhalten,
b) bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung und Beschlüsse,
c) bei Verzug in der Beitragszahlung.
Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsrat mit 2/3 Mehrheit. Gegen einen solchen Beschluss
kann binnen 4 Wochen Einspruch bei der Versammlung erhoben werden.
Ein ausgeschlossenes Mitglied kann frühestens nach Ablauf eines Jahres Antrag auf
Wiederaufnahme in den Verein stellen, worüber der Vereinsrat entscheidet.
§ 9 - Pflichten der Mitglieder
Die Pflichten der Mitglieder bestehen in:
a) der Zahlung der Vereinsbeiträge,
b) der Beachtung und Innehaltung dieser Satzung, Vereinsrats- und
Versammlungsbeschlüsse,
c) der Förderung der niedergelegten Grundsätze des Vereins.
§ 10 - Rechte der Mitglieder
Die Rechte der Mitglieder bestehen in:
a) dem Anteil an allen Einrichtungen des Vereins,
b) der Teilnahme am Vereinsvermögen nur nach Maßgabe dieser
Satzung und des allgemeinen Vereinsrechts.
Die Rechte der Mitglieder sind nicht übertragbar.
§ 11 - Beiträge
Die Beiträge und deren Höhe richten sich nach den Bedürfnissen des Vereins und werden durch die
Jahreshauptversammlung festgesetzt, ebenso die Aufnahmegebühr. Sie sind jährlich im voraus durch
Ein-zugsverfahren zu entrichten.
In besonderen Fällen kann einzelnen Mitgliedern der Beitrag vom Vereinsrat gestundet oder
nachgelassen werden.
§ 12 - Leitung des Vereins
Der Verein steht unter der Leitung der Vorstandschaft und des Vereinsrates.
Die Vorstandschaft setzt sich zusammen aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem 3. Vorsitzenden
d) dem Schriftführer
e) dem Kassier
f ) dem Vereinswart
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den 1., 2. und 3 Vorsitzenden; jeder
von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
Die drei Vorsitzenden sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der Verein durch mindestens 2 Vorsitzende vertreten wird. Im
Innenverhältnis ist der 3. Vorsitzende zur Vertretung nur berechtigt, wenn der 2. und 1. Vorsitzende
verhindert sind; der 2. Vorsitzende ist im Innenverhältnis zur Vertretung nur berechtigt, wenn der 1.
Vorsitzende verhindert ist.
Wenn kein neuer Vorstand bei der Jahreshauptversammlung gewählt wird, bleibt der jeweilige
Vorstand auch nach Ablauf der Wahlperiode (§ 20) bis zur nächsten außerordentlichen
Hauptversammlung, längstens 3 Monate, im Amt.
Den Vereinsrat bilden die Vorgenannten, ferner die von den Sparten delegierten Vertreter.
Zur Erledigung besonderer technischer und geschäftlicher Arbeiten können weitere Mitglieder
zugezogen werden.
Der 1., 2. oder 3. Vorsitzende führt jeweils den Vorsitz im Vereinsrat und zeichnet für diesen.
Der Vereinsrat bestimmt über die Angelegenheiten des Vereins. Er beschließt die Ausgaben. Im
Einzelfalle kann der 1. Vorsitzende selbständig Ausgaben veranlassen, deren Höchstgrenze vom
Vereinsrat festzusetzen ist.
Der Vereinsrat überwacht den Vollzug der Satzung und Beschlüsse, sowie die Verwaltung des
Vereinsvermögens. Er setzt den Termin zur ordentlichen Hauptversammlung fest.
Die Vorstandschaft kann selbständig Sitzungen abhalten und ist in Sachen Hauptverein
beschlussfähig.
Zu den Sitzungen des Vereinsrates sind die Mitglieder rechtzeitig in geeigneter Weise einzuladen. Der
Vereinsrat ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig und
entscheidet, außer § 8 (Ausschluss), mit einfacher Mehrheit.
§ 13 - Schriftführer
Der Schriftführer hat über die Sitzungen und Versammlungen Protokolle zu führen, den Schriftverkehr
zu erledigen und alle Schriftstücke aufzubewahren.
§ 14 - Kassenführung
I.
Die Mittel zur Bestreitung der Kosten für Vereinszwecke werden aufgebracht:
a) durch Beiträge der Mitglieder und Jugend sowie Angehörigen der
Kinderabteilung, sofern für letztere Beiträge durch die Hauptversammlung beschlossen und
eingeführt sind.
b) durch Aufnahmegebühren neuer Mitglieder.
c) durch Einkünfte, freiwillige Spenden und Schenkungen.
II.
Die Kassen müssen folgendermaßen geführt werden:
a) Soweit eine Sparte eine Kasse in Eigenverwaltung führt, ist dies vereinseinheitlich und
finanztechnisch in gleicher Weise zu tun.
b) Alle Kassen sind bei der Generalversammlung zur Prüfung vorzulegen.
c) Alle Kassen sind nach Prüfung in einer Jahresrechnung zusammenzufassen.
d) Die Spartenleitung und die Kassiere können über die laufenden Ausgaben ihrer Sparte verfügen.
Bei den Spartenkassen muss immer eine Deckung vorhanden sein, Kreditaufnahmen bedürfen in
jedem Fall der Zustimmung des Vereinsrates.
e) Jede Kasse hat einen Haushaltsplan vorzulegen. Der Haushaltsplan bedarf der Zustimmung der
Sparte bzw. des Vereinsrates.
§ 15 - Vereinswart
Der Vereinswart ist zuständig für die technische Verwaltung des Sportheims und der Außenanlagen
des Hauptvereins
§ 16 - Sparten und ihre Mitglieder -
a) Die Spartenleiter führen Aufsicht in der Ausbildung und überwachen die Geräte und sonstigen
Vereinseinrichtungen. Im Vereinsrat vertreten sie die Interessen der Sparte.
b) Die Sparten wählen ihre eigene Verwaltung.
c) Für jede angefangene 50 Mitglieder delegiert die Sparte einen Vertreter in den Vereinsrat.
d) Die Mitglieder können mehreren Sparten angehören, Ehren- und nichtbeitragspflichte Mitglieder
werden dem Hauptverein zugeordnet.
e) Der Grundbeitrag geht immer an den Hauptverein. Er übernimmt dafür die Allgemeinkosten
(Beiträge zu Versicherungen, Fahnensektion usw.)
§ 17 - Anlagen des TSV und ihre Nutzung -
a) Die Gesamtanlagen sind Eigentum des TSV Bärnau 1900 e.V.
b) Der Hauptverein unterhält das neuerbaute Sportheim mit allen Kosten und evtl. Überschüssen.
Die Sparten werden gemäß ihres Nutzungsanteils daran beteiligt, eine Einigung der Sparten muss
erzielt werden.
c) Die Sparte Fußball unterhält ihre Spielfelder einschließlich der Nebenanlagen.
d) die Sparte Tennis unterhält ihre Spielfelder einschließlich der Nebenanlagen (oberer Parkplatz).
e) die Anlagen sind in einem bestmöglichen Zustand zu halten.
Größere Investitionen, Reparaturen oder Veränderungen bedürfen der Zustimmung des
Vereinsrates.
§ 18 - Verteilung der Kosten und Zuschüsse
a) Sportheimnutzung:
Die Sparte Fußball nutzt ca. 100 qm direkt = 80 %
Die Sparte Tennis nutzt ca. 20 qm direkt = 20 %
Nach diesem Schlüssel werden die Kosten mit Übereinstimmung des Vereinsrates verteilt
b) Die Verteilung von Zuschüssen seitens des Hauptvereins:
Die Vorstandschaft und der Vereinsrat beschließen die Verteilung nach folgenden Schlüssel:
Betrag x Mitglieder der Sparte
Gesamtmitglieder = Zuschuss je Sparte
Die Zuschüsse können je nach Beschluss des Vereinsrates zweckgebunden oder zur freien
Verfügung der Sparte sein.
§ 19 - Kauf und Verträge
Zum Ankauf, Verkauf, Belastung von Grundstücken sowie Abschluss von Verträgen ist in jedem Falle
der Beschluss der Versammlung einzuholen.
§ 20 - Wahlen
Die Wahl der Vorstandschaft findet alle 2 Jahre statt. Diese wird in einer ordentlichen
Jahreshauptversammlung durchgeführt, die jeweils jährlich stattfindet. Wahlberechtigt sind alle
Mitglieder über 18 Jahre, wählbar alle Vereinsangehörigen über 21 Jahre.
Die Wahl ist mit Stimmzettel und geheim durchzuführen.
Die Fahnensektion ist aus den Mitgliedern zu nominieren.
§ 21 - Versammlungen und Hauptversammlungen
1. Zur Erledigung aller Vereinsangelegenheiten finden regelmäßig Versammlungen der Mitglieder
Versammlungen der Mitglieder statt, in welchen über die geschäftlichen und technischen Fragen
beraten und beschlossen wird.
Der Termin einer solchen Versammlung ist den Mitgliedern durch Anschlag drei Tage vorher
bekanntzugeben.
2. Am Schluss eines jeden Jahres (im Januar) findet eine ordentliche Hauptversammlung statt.
Diese beschäftigt sich insbesondere mit:
a) der Rechnungslegung und den Geschäftsberichten,
b) den Neuwahlen bzw. Ersatzwahlen,
c) den Abänderungen der Satzung,
d) der Festsetzung der Beiträge und der Aufnahmegebühr,
e) der Erledigung wichtiger Vereinsangelegenheiten.
3. Außerordentliche Hauptversammlungen müssen stattfinden, wenn ein Drittel der Mitglieder
schriftlich unter Angabe der Gründe darauf anträgt oder wenn während des Jahres Neu- oder
Ersatzwahlen notwendig werden.
4. Die Einberufung aller Hauptversammlungen ist den Mitgliedern durch Anschlag im Vereinsheim mit
Tagesordnung 6 Tage vorher bekanntzugeben.
§ 22 - Geschäftsordnung
1. Jede ordnungsgemäße einberufene Sitzung und Versammlung ist beschlussfähig.
2. Die Leitung der Sitzungen und Versammlungen liegt in den Händen des 1. Vorsitzenden oder des
hierzu Beauftragten.
3. Jede Sitzung und Versammlung muss eine Tagesordnung haben.
Dieselbe ist vor Eintritt in die Beratung zu genehmigen.
4. Beschlüsse in nicht besonders wichtigen Fällen sind geltend, wenn sie mit einfacher Mehrheit
gefasst werden. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Abstimmung geschieht durch einfaches
Hochheben einer Hand.
5. Zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
6. Zur Änderung des § 2 (Zweck des Vereins) ist die Zustimmung von 9/10 aller stimmberechtigten
Mitglieder notwendig.
Die nicht erschienenen Mitglieder sind schriftlich zu befragen.
7. Über jede Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Dieses ist nach Richtigstellung vom 1.
Vorstand und Schriftführer zu beglaubigen.
§ 23 - Auflösung
Der Verein wird aufgelöst, wenn ein Drittel der Mitglieder darauf an-trägt und eine für diesen Zweck
einberufene Versammlung mit 3/4 Mehrheit dies beschließt.
Das bei der Auflösung vorhandene Vermögen wird so verwendet, dass zunächst die vorhandenen
Schulden damit gedeckt werden, die entweder aus dem Vereinsbetrieb, Verträgen mit dritten
Personen oder in anderer Weise entstanden sind.
§ 24 - Schlussbestimmungen
Vorstehende Satzung wurde in der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 08.12.1954
beraten und angenommen und tritt sofort in Kraft.
Bärnau, den 08.12.1954,
Satzungsänderung vom 08.01.1955 (§ 2 Abs. 2, § 23 Abs. 3)
Satzungsänderung vom 06.01.1972 (§ 12 Abs. 5 und 6)
Satzungsänderung vom 05.01.1985 (§§ 11, 12, 14, 15, 16, 17, 18, 20 und 21)
Satzungsänderung vom 05.01.1998 (§ 12)
Satzungsänderung vom 05.01.2018 (§ 2)